Opferrecht:

Ihre Rechte als Opfer – wir stehen an Ihrer Seite.

Unser umfassendes Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung im Opferrecht ermöglichen es uns, Opfern von Straftaten und Unfällen eine umfassende Rechtsberatung und Unterstützung anzubieten. Unabhängig davon, ob Sie Opfer von Gewaltverbrechen, Missbrauch, Verkehrsunfällen oder anderen traumatischen Ereignissen geworden sind – wir stehen Ihnen zur Seite.

Wir vertreten Sie bundesweit, insbesondere vor den Landgerichten Aachen, Bonn, Köln, Düsseldorf, Duisburg, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal sowie den diesen Gerichten nachgeordneten Amtsgerichten.

Nachfolgend finden Sie detaillierte Informationen zu unseren Leistungen im Bereich der Opferrechtsvertretung. 

Zögern Sie nicht, uns bei Fragen oder Beratungsbedarf zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Einleitung des Strafverfahrens:

Im Rahmen eines ersten Beratungs- und Aufklärungsgesprächs haben Sie die Möglichkeit, den zugrunde liegenden Sachverhalt detailliert zu schildern. Durch gezielte Rückfragen ermitteln wir gemeinsam mit Ihnen Ihre Rolle im bevorstehenden Ermittlungs- und Strafverfahren.

Wir informieren Sie umfassend über das weitere Verfahren, Ihre spezifischen Rechte und Möglichkeiten als Verletzter. Bei Bedarf stellen wir den Kontakt zu Hilfsorganisationen her, mit denen wir in enger Zusammenarbeit stehen. Darüber hinaus erörtern wir die Option eines Täter-Opfer-Ausgleichs, sofern dies im konkreten Fall zielführend erscheint.

Nach erfolgter Mandatierung, umfassender Sachverhaltsaufklärung und Ihrer Willensbekundung, dass wir für Sie ein Strafverfahren einleiten bzw. Sie in einem bereits laufenden Verfahren anwaltlich vertreten sollen, zeigen wir Ihre Vertretung unverzüglich bei den zuständigen Ermittlungsbehörden an und nehmen unsere Tätigkeit für Sie auf.

Die Rechte und Pflichten des Verletztenzeugen:

Die Aufklärungspflicht der Strafverfolgungsorgane verlangt es, zur Wahrheitsfindung selbstverständlich auch auf die Wahrnehmungen des Verletztenzeugen zurückzugreifen. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die sich im Laufe des gesamten Strafverfahrens wiederholenden Vernehmungen für den Verletztenzeugen eine erhebliche Stresssituation darstellt.
Wir begleiten Sie durch das gesamte Strafverfahren und setzen Ihren Anspruch auf Ehrschutz und auf eine angemessene Behandlung durch.
Die bereits erwähnten staatlichen Strafverfolgungsorgane sind dem Zeugen gegenüber verpflichtet, für seinen Schutz vor Lebens- oder Leibesgefahr, in die er durch Mitwirkung in einem Strafverfahren geraten kann, zu sorgen. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten 

Zeugenrechte

  • Zeugnisverweigerungsrecht gem. §§ 52, 53, 53a StPO;
  • Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO;
  • Verheimlichung der Anschrift gem. § 68 Abs. 2 StPO;
  • Verschweigen der Angaben zur Person oder Identität gem. § 68 Abs. 3 StPO;
  • Ausschluss des Beschuldigten bei der richterlichen Vernehmung des Zeugen gem. § 168 Abs. 3 StPO;
  • Recht auf audiovisuelle Zeugenvernehmung gem. § 247a StPO (§ 58a Abs. 2 StPO);
  • Entfernung des Angeklagten gem. § 247 StPO;
  • Öffentlichkeitsausschluss gem. § 171b GVG;
  • Zeugenbeistand gem. § 68b StPO (und Rechte des Zeugenbeistandes gem. § 68b Abs. 1 S. 1 StPO);
  • Recht auf Beiordnung des Zeugenbeistandes gem. § 68b StPO.


Die Stellung des Zeugen in einem Strafverfahren ist wesentlich geprägt durch seine Eigenschaft als (persönliches) Beweismittel. Als solches hat der Zeuge in erster Linie Auskunft über seine eigenen Wahrnehmungen von einem in der Vergangenheit liegenden tatsächlichen Vorgang zu eben.

Ferner hat der Zeuge grds. seine körperliche Untersuchung zu dulden (§ 81c StPO), wobei er zur aktiven Mitwirkung nicht verpflichtet ist.

Im Hinblick auf die Kundgabe seiner Wahrnehmungen ergeben sich für den Zeugen im Wesentlichen drei Pflichten: 

  • Erscheinungspflicht gem. § 48 Abs. 1  StPO;
  • Aussage- und Wahrheitspflicht gem. §§ 48 Abs. 1 , 57 StPO;
  • Beeidigungspflicht gem. §§ 57, 59 ff. StPO.

Die oben genannten Zeugenpflichten sind sanktionsbewehrt.

Die Nebenklage im Strafverfahren:

Nach der aktuellen Rechtslage ist die Nebenklage bestimmten, besonders schutzwürdigen Opfern vorbehalten. Voraussetzung ist, dass der Täter eine in § 395 StPO definierte Straftat begangen hat. Hierzu zählen insbesondere:

  • Sexualdelikte (z.B. sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch)
  • Kapitaldelikte (z.B. Mord, Totschlag, andere Straftaten mit Todesfolge)
  • Körperverletzung (§§ 221, 223 bis 226a, 340 StGB)
  • Freiheitsberaubung (§§ 232 bis 238, 239 Abs. 3, 239a, 239b, 240 Abs. 4 StGB)

Kosten der Nebenklage:

Grundsätzlich werden die Anwaltskosten des Opfers in Strafverfahren in Deutschland nicht automatisch vom Staat übernommen.

Jedoch gibt es mehrere Möglichkeiten, die Kosten für die Vertretung im Nebenklageverfahren zu decken:

  • Anspruch auf Beiordnung: 
    Verletzte von schweren Delikten haben einen Anspruch auf die Bestellung eines Nebenklagevertreters. Die Kosten hierfür werden von der Staatskasse getragen.
  • Opferentschädigungsgesetz (OEG): 
    Unter bestimmten Voraussetzungen können Opfer von Gewalttaten Leistungen nach dem OEG erhalten. Diese Leistungen dienen primär der Kompensation der erlittenen Schäden, decken jedoch in der Regel keine Anwaltskosten ab.
  • Prozesskostenhilfe (PKH): 
    Opfer können unter bestimmten Voraussetzungen PKH beantragen. Im Rahmen der PKH werden die Anwaltskosten übernommen, sofern das Opfer die Kosten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur teilweise tragen kann. Die genauen Bedingungen und das Verfahren zur Beantragung von PKH sind im Gesetz über die Prozesskostenhilfe geregelt.
  • Kostenerstattung durch den Täter: 
    In bestimmten Fällen, in denen das Opfer Nebenkläger ist, kann es die Anwaltskosten vom Täter als Teil der Kosten des Strafverfahrens zurückfordern. Diese Möglichkeit ist jedoch von der jeweiligen Straftat und den Bestimmungen des Strafprozessrechts abhängig.
  • Opferhilfeorganisationen: 
    Verschiedene Opferhilfeorganisationen in Deutschland (z.B. WEISSER RING e.V.) bieten Opfern von Straftaten Unterstützung an. Diese Organisationen können in bestimmten Fällen auch finanzielle Unterstützung für Anwaltskosten leisten.

Das Adhäsionsverfahren im deutschen Strafrecht:

Das Adhäsionsverfahren, geregelt in den §§ 403 ff. StPO, ermöglicht es einem Geschädigten, seine zivilrechtlichen Ansprüche (Schadensersatz und Schmerzensgeld) gegen den Täter im Rahmen des Strafverfahrens geltend zu machen.

Verfahren und Voraussetzungen:

Es bietet die Möglichkeit, diese Forderungen direkt vor dem Strafgericht zu verhandeln, ohne dass ein separates Zivilverfahren eingeleitet werden muss. Die Einleitung eines Adhäsionsverfahrens setzt einen entsprechenden Antrag des Verletzten voraus. Antragsberechtigt ist gemäß § 403 StPO jeder, der einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Anspruch aufgrund der Tat des Beschuldigten gegen ihn geltend macht.

Der Adhäsionsantrag kann sowohl im Offizial- als auch im Privatklageverfahren gestellt werden. In Strafbefehlsverfahren ist er jedoch nach herrschender Meinung nicht wirksam. Wird der Antrag zugelassen, kann der Adhäsionskläger seine zivilrechtlichen Ansprüche in der Hauptverhandlung vorbringen und beantragen, dass der Täter zur Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld verurteilt wird.

Zweck und Nutzen:

Das Adhäsionsverfahren dient der Effizienz und Vermeidung von Doppelverfahren, da es dem Geschädigten ermöglicht, seine Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen, wodurch Zeit und Kosten gespart werden können. Die Entscheidung über die Ansprüche obliegt jedoch dem Gericht, das sowohl die strafrechtliche Schuld als auch die zivilrechtlichen Ansprüche prüft und darüber entscheidet.

Anwendung im Jugendstrafrecht:

Im Jugendstrafrecht findet das Adhäsionsverfahren gemäß § 81 Jugendgerichtsgesetz (JGG) keine Anwendung, sofern das Verfahren einen Jugendlichen betrifft. Bei Heranwachsenden (18 bis einschließlich 20 Jahre), die noch nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, kann es gemäß § 109 JGG angewendet werden.

Zuständigkeit:

Zuständig für das Adhäsionsverfahren ist stets das Gericht, das auch für das Strafverfahren zuständig ist.

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